XLink beschickt kurz vor Weihnachten Haushalte in Salzburg mit einem besonderen Angebot. Die Frage ist nur, was genau soll hier verkauft werden?

Zu sehen ist einerseits der nackte Oberkörper einer Frau, deren Brüste mit einer orangen Schleife verpackt sind. Der Kopf der Frau ist nicht abgebildet. Untertitelt ist das Ganze mit „Wir feiern Jubliäum! Feiern Sie mit uns!“  Auf der anderen Seite wird es nicht besser, dort räkelt sich eine fast nackte Frau in Unterhose und wieder Schleife um die Brust.  Und der Text sagt uns „Mehr geben, statt nehmen“.

Ist das eine Einladung zur Weihnachtsparty ins Puff?

Wir gehen davon aus, dass dem nicht so ist, denn XLink verkauft Services rund um Internet, Telefon und Fernsehen. Somit fällt die Beurteilung dieser Werbung als sexistisch sehr klar aus:

Gemäß unserem Kriterienkatalog ist die Sexualisierung eines Frauenkörpern die eindeutigste Form von sexistischer Werbung. Der Frauenkörper wird hier als universal einsetzbares Instrument dargestellt und hat genau gar nichts mit dem Produkt zu tun. Frauen werden wie Konsumartikel gezeigt, zusätzlich ist auf dem einen Bild nur ein Körperteil zu sehen – der weibliche Busen – damit wird die Frau noch mehr abgewertet und zum Objekt reduziert. Diese Werbung arbeitet hier mit sexuellen Anzüglichkeiten auf Kosten der Frau. Weiblicher Sex wird zur Anpreisung von Produkten benutzt und Konsumartikel werden mit der Frau als Objekt gleichgesetzt.

Diese Sujets werden beim Österreichischen Werberat zur Beschwerde eingereicht, das Unternehmen zur Stellungnahme aufgefordert.

Die Beschwerde beim Werberat der Watchgroup über die X-Link Werbekampgagne war erfolgreich: Sofortiger Stopp lautet das Urteil. Den genauen Kommentar im Wortlaut finden Sie hier:

Der Österreichische Werberat spricht im Falle des Werbeprospektes der Firma XLink eine Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.

Begründung:

Die Mehrheit der Werberäte sehen im vorliegenden Sujet eine Missachtung des
Selbstbeschränkungskodex im Hinblick auf Artikel 2.1 „Geschlechterdiskriminierende Werbung“.

Die Österreichischen Werberäte sehen die abgebildete Frau in abwertender Weise dargestellt und eindeutig auf ihre Sexualität reduziert. Es wird ein Verstoß gegen Artikel 2.1.1.1.e. festgestellt: „Werbung darf nicht aufgrund des Geschlechts diskriminieren. Dies liegt insbesondere vor wenn, eine entwürdigende Darstellung von Sexualität vorliegt oder die
Person auf ihre Sexualität reduziert wird“.

Das Werbesujet bedient sich eindeutig eines sexualisierten weiblichen Körpers, ohne jeden Zusammenhang zum beworbenen Produkt. Das Model wird als rein sexueller Blickfang abgebildet, ein Verstoß gegen Artikel 2.1.1.1.d.: „Werbung darf nicht die Person in rein sexualisierter Funktion als Blickfang darstellen, insbesondere dürfen keine bildlichen Darstellungen von nackten weiblichen oder männlichen Körpern ohne direkten inhaltlichen Zusammenhang zum beworbenen Produkt verwendet werden“.

„Mehr geben, statt nehmen!“ lautet der Werbeslogan, der in Zusammenhang mit der unbekleideten Frau als Bildsujet, von den Österreichischen Werberäte als eindeutiger Verstoß gegen Artikel 2.1.1.1.1.b. gesehen wird: „Werbung darf nicht die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage stellen“.