Sport-, Mode- und Skiverleihgeschäftes „Freudenhaus” aus Obertauern (Pongau)

In der aktuellen Kampagne wirbt das „Freudenhaus” mit einem „kopflosen” Frauenkörper im Bikini, der in einer Winterlandschaft in aufreizender Pose steht. Der Slogan dazu lautet: „Die heißeste Zeit des Jahres – Saisoneröffnung in Obertauern”. Ebenfalls wird in der Kampagne auf einen Wettbewerb hingewiesen, den man in Unterwäsche startet und dabei ein hochwertiges Skipisten-Outfit gewinnen kann.

Wir beurteilen diese Werbekampagne als sexistisch. Eine Frau wird eindeutig als Sexobjekt benutzt. Die Frau wird ohne Kopf dargestellt, ist bis aufs knappste leicht bekleidet (trotz des Winters) und das Bild wurde offensichtlich stark mit Photoshop bearbeitet, damit sexuelle Attribute wie Taille und Po noch stärker in den Fokus rücken. Die Sujets sexualisieren Frauen und bedienen Geschlechterklischees, die Werbelinie steht nicht in Zusammenhang mit dem Produkt (Skiverleih).
Ein Dank auch an salzburg24 für die treffende Berichterstattung!

Was sagen Unternehmen und Werberat?

Wir haben die Familie Lürzer zu einer Stellungnahme aufgefordert, als Antwort kam folgendes:
„Sehr geehrte Damen und Herren! Vielen Dank für Ihre freundliche E-Mail. Bezugnehmend auf Ihre Beschwerde,  möchten wir Ihnen mitteilen, das die Familie Lürzer diesbezüglich keine Stellungnahme abgeben wird. Wir wünschen Ihnen noch eine schönen Tag und verbleiben mit lieben Grüßen aus dem leicht verschneiten Obertauern, Kathrin Kößler“

Allerdings gaben sie in oe24 dann doch eine, wenn auch kurze, Stellungnahme ab: „Wir haben uns deshalb für dieses Werbeplakat entschieden, weil bei uns in Obertauern nun mal nicht der Sommer, sondern der Winter die heißeste Zeit des Jahres ist“, kontert Unternehmer Harald Lürzer, „da war kein sexistischer Gedanke dahinter.“

Warum uns dabei allerdings ein gephotoshopter Frauenhintern im String anlacht, kommt nicht heraus.

Der Werberat kommt zu dieser Entscheidung (Auszug): „Die Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen ist der Auffassung, dass das beanstandete Werbesujet auf der Homepage des Unternehmens hinsichtlich des Ethik-Kodex der Werbewirtschaft, konkret Artikel 2.1. „Geschlechterdiskriminierende Werbung“ nicht sensibel genug gestaltet wurde.“

Die vollständige Entscheidung kann hier nachgelesen werden.